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Als „Marktakteure“ werden Personen oder Organisationen bezeichnet, die eine der unten genannten Marktfunktionen wahrnehmen. Wenn eine Person oder Organisation mehrere Marktfunktionen wahrnimmt, dann muss sie mehrere Marktakteure registrieren.
Bei der Registrierung eines Marktakteurs wird eine eindeutige MaStR-Nummer vergeben. Die MaStR-Nummer beginnt mit drei Buchstaben (Präfix), an der die Marktfunktion erkannt werden kann. (In der nachfolgenden Darstellung ist der Präfix jeweils in Klammern angegeben.)
- Anlagenbetreiber (ABR) müssen sich selbst und die Einheiten und Anlagen registrieren, die sie betreiben. Weil auch Einheiten und Anlagen registriert werden müssen, die keine Förderung erhalten, sind auch deren Betreiber verpflichtet, sich zu registrieren.
- Stromnetzbetreiber (SNB) der gemäß § 4 EnWG durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
- Gasnetzbetreiber (GNB) der gemäß § 4 EnWG durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
- Akteur im Strommarkt (SEM)
- Stromlieferant (eine Registrierungspflicht besteht für Stromlieferanten nur, wenn die Stromlieferung unter Nutzung des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes erfolgt)
- Direktvermarkter
- Stromgroßhändler
- Bilanzkreisverantwortlicher
- Messstellenbetreiber
- Akteur im Gasmarkt (GEM)
- Transportkunde (eine Registrierungspflicht besteht für Transportkunden nur, wenn die Gaslieferung unter Nutzung des Gasnetzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes erfolgt)
- Gasgroßhändler
- Bilanzkreisverantwortlicher
- Messstellenbetreiber
- Organisierter Marktplatz (OMP)
- Börse
- OTC-Plattform
- Buchungsplattform für Netz- oder Gas-Speicherkapazitäten
- Behörden, Verbände, Institutionen (BVI)
Eine Pflicht zur Registrierung besteht nur für die nachfolgend genannten Behörden:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Umweltbundesamt
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Statistisches Bundesamt