Schutz und Freigabe vertraulicher Daten

Schutz vertraulicher Daten

Personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht. Dies gilt für:

  • Daten zu natürlichen Personen werden nicht veröffentlicht.
  • Benutzerdaten werden nicht veröffentlicht.
  • Standortdaten (Straße, Hausnummer, Geokoordinaten) von Solaranlagen kleiner oder gleich 30 kWp werden nicht veröffentlicht.

Nach der MaStR-Verordnung werden einige wenige technische Daten als vertraulich eingestuft:

  • Daten zur Schwarzstartfähigkeit und zur Präqualifikation für Regelleistung werden nicht veröffentlicht.

Daten bei Organisationen: Die Daten von Organisationen (Unternehmen, Personengesellschaften wie GbR oder GmbH, Behörden etc.) werden veröffentlicht.

Hinweis zu vertraulichen Daten bei Organisationen: Bei einigen kleinen Organisationen lässt sich mitunter aus dem Namen des Unternehmens ein direkter Bezug auf eine natürliche Person herstellen. In diesen Fällen kann die Organisationen als natürliche Person registriert werden, sodass die gleichen Vertraulichkeitsregeln angewendet werden, die im MaStR für natürliche Personen gelten.

Bitte beachten Sie:

  • Wenn Sie vertrauliche Daten in Felder eingeben, die zur öffentlichen Anzeige vorgesehen sind, werden diese nicht geschützt (Beispiel: Wenn Sie Ihren Namen als Anzeigename der Einheit eintragen oder eine private E-Mail-Adresse für Ihre Firma angeben, dann veröffentlichen Sie damit diese Informationen).
  • Wenn Sie irrtümlich eine Leistung über 30 kW für Ihre Einheit eintragen, dann unterliegen die Standortdaten dieser Einheit bis zur Korrektur der Angabe nicht der Vertraulichkeit für Anlagen kleiner 30 kW.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzhinweisen.

Freigabe vertraulicher Daten

Auf der Basis der Vorschriften der MaStR-Verordnung werden vertrauliche Daten der Marktakteure und der Einheiten für bestimmte Marktakteure freigegeben. Dies ist für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich.

Freigabe für die Bundesnetzagentur: Die Bundesnetzagentur hat Zugang zu allen vertraulichen Daten im MaStR (mit Ausnahme des Passwortes der einzelnen Benutzer). Die Freigabe dient der Qualitätssicherung der registrierten Daten. Die Bundesnetzagentur kann die Daten darüber hinaus für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden.

Freigabe für Netzbetreiber: Anschlussnetzbetreiber haben Zugang zu vertraulichen Daten zu den Einheiten und zu deren Betreibern in ihrem Netzgebiet, soweit diese Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Anschlussnetzbetreiber tätig ist, hat ebenfalls Zugang zu den vertraulichen Daten.

Freigabe für Behörden: Gemäß der MaStR-Verordnung haben die folgenden Behörden Zugang zu vertraulichen Daten, soweit diese Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  • Bundeskartellamt
  • Umweltbundesamt
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  • Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
  • Statistisches Bundesamt
  • Finanzbehörden des Bundes und der Länder
  • Landesregulierungsbehörden.
Hinweis: Bei Datenfreigaben obliegt die Pflicht zum datenschutzkonformen Umgang mit den freigegebenen vertraulichen Daten den Zugangsberechtigten bzw. den Empfängern der Daten.